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Videoüberwachung: Was ist zu beachten?

In zahlreichen Unternehmen findet eine Videoüberwachung statt. Deshalb wird mit diesem Beitrag kompakt auf die wichtigsten Voraussetzungen, die für eine rechtmäßige Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzes zwingend zu berücksichtigen sind, eingegangen. Daneben empfiehlt es sich stets, bei Einführung einer Videoüberwachung fachkundige Unterstützung eines Datenschutzbeauftragten hinzuzuziehen.

Videoüberwachung, Datenschutz, DSGVO
Quelle: iStock.com/merlion
Voraussetzung einer rechtmäßigen Videoüberwachung gemäß DSGVO
Videokameras werden immer beliebter. Diese dürfen jedoch nicht willkürlich und beliebig installiert werden, denn jede Kamera greift in das Grundrecht der gefilmten Person ein, selbst über die Preisgabe von personenbezogenen Daten zu entscheiden. Wie bei jeder Verarbeitungstätigkeit erfordert auch die Videoüberwachung eine Rechtsgrundlage. In den meisten Fällen wird hierfür die Wahrung eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO herangezogen. In einem solchen Fall muss eine Abwägung stattfinden, ob das berechtigte Interesse an einer Videoüberwachung überwiegt, oder ob das Interesse der gefilmten Personen an der Wahrung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten und an dem Schutz ihrer Daten überwiegend zu berücksichtigen ist. Sollte letzteres der Fall sein, wäre ein berechtigtes Interesse an einer Videoüberwachung nicht gegeben und eine Videoüberwachung unzulässig beziehungsweise müsste diese dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden.
Als berechtigtes Interesse nennen viele Unternehmen den Schutz vor Straftaten oder die Beweissicherung bei Straftaten. Ein Unternehmer muss sich dann auch regelmäßig die Frage stellen, ob der beabsichtigte Zweck sich auch durch ein anderes zumutbares Mittel erreichen lässt, das weniger in die Betroffenenrechte eingreift als die Installation einer Kamera.
Speicherdauer
Kommt ein Unternehmen zu der Bewertung, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt und wird daraufhin mindestens eine Kamera installiert, so stellt das berechtigte Interesse jedoch keinen unbegrenzten Freifahrtschein für sämtliche Aufzeichnungen dar. Die DSGVO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung für eine Höchstspeicherdauer von Videoaufzeichnungen, allgemein lässt sich feststellen, dass die durch Videoaufzeichnung erlangten Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn diese nicht mehr notwendig ausfallen, also der mit der Aufzeichnung verfolgte Zweck erreicht wurde. Wurde in diesem Zusammenhang die Videoüberwachung zu Beweiszwecken thematisiert. Unter Berücksichtigung der Datenminimierung ist eine solche Beweissicherung stets innerhalb von 48 Stunden möglich. Hierfür hat ein Unternehmen notfalls die erforderlichen Ressourcen und Prozesse einzuführen, mit denen diese Frist gewährt werden kann. Wer also eine Videokamera installiert, um Beweise für einen möglichen Diebstahl zu sichern, muss das Material innerhalb von 48 Stunden sichten und darf dieses nicht beliebig länger speichern. Eine längere Speicherdauer ist nur in wenigen sehr begründeten Ausnahmefällen zulässig. In einem übrigen Fällen hat eine Löschung nach 48 Stunden stattzufinden.
Dokumentation und Information
Aus den Grundsätzen des Datenschutzes ergibt sich bereits, dass niemals eine heimliche Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinden soll. Deshalb bestehen auch hinsichtlich der Videoüberwachung Informationspflichten. In der Regel sind also geeignete Hinweisschilder (mindestens am Beginn und am Ende des überwachten Bereichs) anzubringen, die auf die Videoüberwachung selbst, den Verantwortlichen, den Zweck, die Speicherdauer und die Betroffenenrechte hinweisen. Überdies hat der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten anhand einer Videoüberwachung zu dokumentieren. An dieser Stelle und auch insgesamt empfiehlt sich deshalb die Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten, der den Verantwortlichen bei der Implementierung einer Videoüberwachung unterstützt. Oftmals lassen sich nur so Stolpersteine und Fehler vermeiden.
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