DSGVO-Wissen

Die Rechte der betroffenen Person

Datenschutz betrifft im Kern die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einer natürlichen Person Punkt damit sind immer lebende Menschen bezeichnet, die in der DSGVO als betroffene Personen bezeichnet werden. Gemeint ist damit also stets eine Person, die von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffen ist. Im 3. Kapitel der DSGVO werden dieser betroffenen Person Rechte eingeräumt, die nachfolgend kompakt zusammengefasst sind.

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Quelle: iStock.com/AndreyPopov
Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten
schon bei der Erhebung personenbezogener Daten ist der hierfür Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person die in Artikel 13 DSGVO näher genannten Informationen zu erteilen. Demnach soll eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht heimlich geschehen, sondern Transparenz auf weißen Punkt die von der Verarbeitung betroffene Person er soll Insbesondere wissen, welche Daten von ihr verarbeitet werden und zu welchem Zweck dies geschieht. Nur wenn Diese Transparenz sichergestellt ist, kann die betroffene Person nämlich in den meisten Fällen die ihr zustehenden Rechte auch tatsächlich wahrnehmen.
Auskunftsrecht der betroffenen Person
In Artikel 15 DSGVO ist das Auskunftsrecht der betroffenen Person geregelt. Demnach hat die von einer Verarbeitung betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen, der die Verarbeitung veranlasst, Auskünfte zu verlangen. Welche Auskünfte im Detail erfragt werden dürfen, ist im erwähnten Artikel 15 zu entnehmen.
Recht auf Berichtigung
In Artikel 16 DSGVO ist zudem das Recht auf Berichtigung normiert. Demnach kann die betroffene Person von den Verantwortlichen die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen.
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)
Ferner hat die betroffene Person ein Recht auf Löschung gegenüber dem Verantwortlichen für die Verarbeitung, Artikel 17 DSGVO. • Die betroffene Person kann also die unverzügliche Löschung verlangen, wenn der Zweck der Verarbeitung erreicht wurde oder wenn die Verarbeitung nur auf Basis einer Einwilligung stattfindet und diese widerrufen wurde. • Der Anspruch besteht außerdem im Falle eines Widerrufs gegen die Verarbeitung, Artikel 21 DSGVO. • Selbstverständlich kann das Löschungsverlangen insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten unrechtmäßig ist, also ohnehin mangels Rechtsgrundlage schon gar nicht stattfinden durfte. • Ein Löschungsverlangen besteht auch dann, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist jedoch stets, das Recht auf Löschung auch Einschränkungen kennt , die sich aus Artikel 17 Absatz 3 DSGVO ergeben. Wenn eine betroffene Person also ein Recht auf Löschung geltend macht, kann anhand dieses Absatzes geprüft werden, ob beispielsweise das Recht auf Ausübung freier Meinungsäußerung oder andere Rechte dem Recht auf Löschung wirksam entgegenstehen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Dieses Recht ergibt sich aus Artikel 18 DSGVO. Im Zuge dessen kann die betroffene Person von den Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn eine der in Artikel 18 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet. Der Verantwortliche muss dann für die Dauer seiner Überprüfung der Richtigkeit, die Verarbeitung der umstrittenen Daten einschränken.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Gemäß Artikel 20 DSGVO hat die betroffene Person auch das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sie kann demnach von den Verantwortlichen verlangen, dass dieser ihr die sie betreffenden personenbezogenen Daten bereitzustellen und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Die konkrete Ausgestaltung dieses Rechts ergibt sich aus dem erwähnten Artikel 20.
Widerspruchsrecht
Außerdem hat die betroffene Person ein Widerspruchsrecht Punkt sie kann also aus Gründen, die sich aus ihrer betroffenen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einlegen, wenn diese Daten aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 e oder f verarbeitet werden. Die hiermit verbundenen weiteren Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergeben sich aus Artikel 21 DSGVO.
Fristen im Umgang mit Betroffenenrechten
Macht eine betroffene Person ein Recht aus den Artikeln 15 bis 22 geltend, muss der Verantwortliche unverzüglich Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen an die betroffene Person bereitstellen, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Dies ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 3 DSGVO. Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Da der Umgang mit Betroffenenrechten an dieser Stelle nur kompakt und skizziert dargestellt werden kann, empfiehlt sich ohnehin, aus Unternehmenssicht im Umgang mit Betroffenenrechten stets fachkundige Unterstützung des Datenschutzbeauftragten In Anspruch zu nehmen.
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